Versicherung während der Schwangerschaft und nach der Geburt
Sie erwarten ein Baby? Wie wunderbar! Wird der Kinderwunsch erst einmal konkret, rückt er schnell in den Lebensmittelpunkt und verändert Ihr Leben. Es lohnt sich daher, frühzeitig Ihren Krankenversicherungsschutz zu prüfen und auf die neue Situation anzupassen.
Soll ich mein Baby vor oder nach der Geburt anmelden?
Bei der Grundversicherung (OKP) gilt: Sie haben drei Monate Zeit bis Ihr Baby bei einer Krankenkasse angemeldet sein muss. Ihr Kind ist dann rückwirkend ab seinem Geburtstag versichert. Wir empfehlen Ihnen, Ihr Baby bereits vor der Geburt anzumelden. So können Sie sich ganz auf den neuen Familienalltag konzentrieren und brauchen sich darum nicht auch noch zu kümmern.
Der Versicherungsschutz Ihres Kindes ist somit von der Geburt an komplett gewährleistet. Zusätzlich nehmen wir Ihr Kind ohne Gesundheitsprüfung in diverse Zusatzversicherungen auf. Die folgenden Zusatzversicherungen können Sie bei vorgeburtlicher Anmeldung abschliessen:
Die Zusatzversicherungen optimieren Ihren persönlichen Versicherungsschutz – wählen Sie die passenden aus!
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Schwangerschaft – diese Leistungen werden bezahlt
Die Krankenpflegeversicherung (OKP), auch Grundversicherung genannt, ist für alle in der Schweiz lebenden Personen Pflicht. Welche Leistungen die Krankenkassen zahlen, ist über das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) geregelt. Das heisst, alle Krankenversicherer müssen schweizweit dieselben Leistungen übernehmen. Zusatzversicherungen schliessen Sie freiwillig aufgrund Ihrer Bedürfnisse ab. Da diese nicht unter das KVG fallen, sondern unter das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), sind die Leistungen bei jeder Krankenkasse unterschiedlich. Es ist also bei den Zusatzversicherungen nicht einheitlich geregelt, welche Leistungen für schwangere Frauen und bei Mutterschaft angeboten werden. Was genau die Zusatzversicherung abdeckt, ist in den jeweiligen «Zusätzlichen Vertragsbedingungen» (ZVB) definiert.
In einer «normal» verlaufenden Schwangerschaft übernimmt die Grundversicherung die Kosten für insgesamt sieben Kontrolluntersuchungen. Diese können Schwangere bei ihrer Ärztin, ihrem Arzt oder ihrer Hebamme durchführen lassen. Zur ersten Schwangerschaftsvorsorge gehen Frauen in der Regel zwischen der 6. und 9. Schwangerschaftswoche. An dem Termin sprechen sie mit ihrer Ärztin. Darüber hinaus werden notwendige Laboranalysen, wie zum Beispiel der Beta-hCG-Wert, das «Schwangerschaftshormon», vorgenommen. Treten in dieser frühen Phase der Schwangerschaft Blutungen auf, so kann die Ärztin diese durch eine Ultraschalluntersuchung besser beurteilen. Ebenfalls sieht sie, ob die Fruchthülle sich am richtigen Ort – in der Gebärmutter – eingenistet hat. Ab etwa der 6. Schwangerschaftswoche kann der Herzschlag des Embryos bereits sichtbar sein.
Die Grundversicherung zahlt die Kosten für zwei Ultraschalluntersuchungen. Diese finden in der Regel zwischen der 12. und 14. Schwangerschaftswoche sowie zwischen der 20. und 23. Schwangerschaftswoche statt. Es liegt im Ermessen der Ärztin, ob sie weitere Ultraschalluntersuchungen für notwendig hält oder die Schwangerschaft als «Risikoschwangerschaft» einstuft. In diesem Fall übernimmt die Grundversicherung ebenfalls die Kosten für weitere Ultraschalluntersuchungen. Zusätzliche Ultraschalluntersuchungen können über eine Zusatzversicherung, zum Beispiel NATURA (90 % der Kosten) gedeckt werden.
Schwangere zahlen keine Kostenbeteiligung an Mutterschaftsleistungen wie:
- Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft inklusive Ultraschalluntersuchungen
- Geburt und Geburtshilfe
- Geburtsvorbereitung
- Stillberatung
Das heisst, sie beteiligen sich weder über ihre Franchise noch über den Selbstbehalt. Darüber hinaus müssen sich Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt nicht an den Kosten für allgemeine medizinische Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit beteiligen; auch nicht bei Krankheiten, die unabhängig von der Schwangerschaft auftreten wie zum Beispiel eine Grippe.
Fehlgeburt
Wie verhält es sich dann mit der Franchise und dem Selbstbehalt?
- Tritt die Fehlgeburt vor der 13. Schwangerschaftswoche ein, so sind damit verbundene Leistungen nicht von der Kostenbeteiligung befreit. Das gilt auch, wenn nach einem Abort eventuell eine Curettage, eine Ausschabung der Gebärmutter, durchgeführt werden muss.
- Tritt eine Fehlgeburt nach der 13. Schwangerschaftswoche ein, so sind die damit verbundenen Leistungen von der Kostenbeteiligung befreit. Betroffene zahlen weder Franchise noch Selbstbehalt. Der Abort gilt jedoch nicht als Niederkunft. Für Nachkontrollen oder Behandlung wegen Komplikationen müssen sich die Betroffenen über ihre Franchise und ihrem Selbstbehalt an den Kosten beteiligen.
- Nach der 23. Schwangerschaftswoche gilt eine Fehl- oder Totgeburt als Niederkunft. Die Betroffene ist in dem Fall von der Kostenbeteiligung befreit; auch für Nachkontrollen oder bei Behandlung wegen Komplikationen. Dies gilt für den Zeitraum bis acht Wochen nach der Fehl- oder Totgeburt.