Spitalversicherungen
Das Leben passiert und damit treten auch Ereignisse ein, die mit einem Spitalaufenthalt verbunden sein können. Sie haben die Wahl zwischen vier Spitalzusatzversicherungen – PRIVAT, HALBPRIVAT, ALLGEMEIN oder das flexible Modell LIBERO.
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CONCORDIA Spitalversicherung – Ihre Vorteile
Wählen Sie Ihre Spitalzusatzversicherung
PRIVAT
Weltweit erstklassig liegen
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HALBPRIVAT
Freie Spital- und Arztwahl in der ganzen Schweiz
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LIBERO
Privat, halbprivat, allgemein – bei Spitaleintritt frei entscheiden
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ALLGEMEIN
Auf der sicheren Seite auch ausserhalb des Kantons
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Spitalwahl |
freie Spitalwahl, freie Arztwahl im Spital – weltweit |
freie Spitalwahl, freie Arztwahl im Spital – schweizweit |
freie Spitalwahl in der ganzen Schweiz |
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Freie Arztwahl im Spital |
weltweit |
schweizweit |
in der privaten und halbprivaten Abteilung |
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Hotellerie |
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Volle Kostendeckung |
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Weitere Informationen |
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Die Spitalzusatzversicherung interessiert mich:
Häufig gestellte Fragen zur Spitalzusatzversicherung:
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Wie kann unsere Familie von der Spitalzusatzversicherung profitieren?
Mit der Spitalzusatzversicherung der CONCORDIA erhalten Sie je nach Variante schweiz- oder weltweit Zugang zu Ärzten und Spitälern und geniessen mehr Komfort und Flexibilität. Ab dem 3. Kind ist die Zusatzversicherung Spitalversicherung der CONCORDIA kostenlos, sofern für die ersten beiden Kinder dieselben Zusatzversicherungen abgeschlossen sind. Weitere zusätzliche Leistungen sind individuell möglich. Kontaktieren Sie dazu Ihre zuständige CONCORDIA-Aussenstelle. -
Was ist der Unterschied zwischen der Spitalzusatzversicherung PRIVAT und HALBPRIVAT sowie ALLGEMEIN?
Der grosse Vorteil bei der privaten und halbprivaten Spitalversicherung gegenüber der allgemeinen Spitalversicherung ist die freie Wahl der Ärztin bzw. des Arztes und Spitalwahl in der Schweiz. Bei der privaten Spitalversicherung gilt diese Option zudem auch weltweit. -
Habe ich freie Wahl der Ärztin bzw. des Arztes und Spitalwahl mit einer Spitalversicherung?
- Mit den Spitalversicherungen PRIVAT, HALBPRIVAT und LIBERO können Sie den Arzt bzw. die Ärztin im Spital in der ganzen Schweiz frei wählen. Zudem haben Sie freie Auswahl aus allen von der CONCORDIA anerkannten Spitälern. Mit der Spitalversicherung PRIVAT ist dies sogar weltweit möglich.
- Beachten Sie, dass es Spitäler gibt, welche auf keiner kantonalen Spitalliste sind und mit denen die CONCORDIA auch keinen Vertrag abgeschlossen hat. Bei solchen Spitälern können – unabhängig von der bestehenden Versicherung – keinerlei Leistungen ausgerichtet werden.
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Ich muss ins Spital. Was ist zu tun?
Bei einem Notfall in der Schweiz werden Sie in der Regel in ein Spital eingewiesen, das auf der kantonalen Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist. Aus Ihrer CONCORDIA-Krankenversicherungskarte – tragen Sie diese immer bei sich! – kann das Spital die Adresse für weitere Auskünfte zu Ihrer Versicherungsdeckung entnehmen. Das Spital wird sich direkt bei der CONCORDIA um eine Deckungszusage bemühen.
Bei einem Notfall im Ausland rufen Sie umgehend concordiaMed die 24-h-Gesundheitsberatung an, wenn Sie über die Zusatzversicherung DIVERSA, DIVERSAcare, DIVERSAplus, DIVERSApremium oder Spitalversicherung PRIVAT verfügen. Die Nummer finden Sie auf Ihrer Krankenversicherungskarte.
Bei einem geplanten Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung in einem Spital, das auf der kantonalen Spitalliste Ihres Wohnkantons aufgeführt ist, sind in der Regel keine Massnahmen vor dem Spitaleintritt nötig. Das Spital verlangt die Deckungszusage direkt bei der CONCORDIA. Wir empfehlen Ihnen, die Krankenversicherungskarte bei Spitaleintritt mitzubringen.
Bei einem geplanten Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines ausserkantonalen Spitals sowie in der Halbprivat- und Privatabteilung in allen Spitälern – wird das Spital Sie mit dem Eintrittsaufgebot informieren:
• ob Sie eine Deckungszusage mitbringen müssen. Kontaktieren Sie dazu Ihre zuständige CONCORDIA-Aussenstelle.
• ob die Klinik direkt bei der CONCORDIA eine Deckungszusage verlangt: Wir empfehlen Ihnen, die Krankenversicherungskarte bei Spitaleintritt mitzubringen.Der Arzt und das Spital haben die Patienten sowohl über die Behandlung als auch über die finanziellen Folgen umfassend aufzuklären. Insbesondere muss darauf aufmerksam gemacht werden, wenn eine Behandlung nicht (voll) durch die Krankenversicherung gedeckt ist.
Bitte informieren Sie sich bei Unsicherheiten in jedem Fall vor einem geplanten Spitalaufenthalt bei Ihrer CONCORDIA-Aussenstelle, wie es sich mit der Kostenübernahme durch die CONCORDIA verhält. -
Was muss ich bei der Wahl des Spitals für eine stationäre Behandlung beachten?Bei der Wahl der Allgemeinen Abteilung in einem Listenspital des Wohnkantons:
Jeder Kanton erstellt eine kantonale Spitalliste. Das Listenspital kann sich in Ihrem Wohnkanton oder in einem anderen Kanton befinden. Bei einer stationären Behandlung auf der allgemeinen Abteilung in einem Listenspital Ihres Wohnkantons sind die Kosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) im Rahmen des Leistungsauftrags für dieses Listenspital voll gedeckt.
Bei der Wahl der Allgemeinen Abteilung in einem Spitals auf der Spitalliste eines anderen Kantons (Listenspital Standortkanton):
Erfolgt eine stationäre Behandlung auf der allgemeinen Abteilung in einem solchen, sogenannten Listenspital des Standortkantons, sind die Kosten nur zum Tarif gedeckt, der in einem Listenspital Ihres Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt. Die Deckungslücke übernimmt die Spitalzusatzversicherung ALLGEMEIN. Personen, die keine Spitalzusatzversicherung haben, müssen für Deckungslücken bei Behandlungen in der allgemeinen Abteilung eines Spitals auf der Spitalliste eines anderen Kantons selber aufkommen. Bei Behandlungen aus medizinischen Gründen oder in Notfällen besteht volle Kostendeckung.
Bei der Wahl eines Vertragsspitals:
Die CONCORDIA kann mit Spitälern, die nicht auf einer Spitalliste aufgeführt sind, einen Vertrag abschliessen. Die Spitalzusatzversicherung ALLGEMEIN übernimmt bei solchen Vertragsspitälern die vollen Kosten für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung. Personen, die keine Spitalversicherung haben, sind für Aufenthalte in Vertragsspitälern nicht voll versichert und müssen für einen grossen Teil der Kosten selber aufkommen.
Bei der Wahl einer privaten und halbprivaten Abteilung in der ganze Schweiz:
Für stationäre Behandlungen auf der privaten oder halbprivaten Abteilung eines Spitals in der Schweiz werden die Kosten anteilig aus der Grundversicherung und aus der jeweiligen Spitalversicherung PRIVAT oder HALBPRIVAT übernommen. Bedingung für die volle Kostenübernahme ist das Vorliegen eines Tarifvertrags zwischen Spital und CONCORDIA für diese Abteilungen. Die CONCORDIA ist bestrebt, mit möglichst allen qualitativ gut und effizient arbeitenden Spitälern und Belegärzten Verträge für Privat- und Halbprivatabteilungen mit freier Arztwahl abzuschliessen. Spitäler ohne Vertrag und damit unter Umständen ohne volle Kostendeckung finden Sie auf der nachfolgenden Liste der Spitäler ohne volle Kostendeckung in den Spitalversicherungen.
Achtung bei der Wahl von Spitälern, bei denen gar keine Kosten übernommen werden. Es gibt unter Umständen Spitäler, welche nicht auf einer kantonalen Spitalliste sind und mit denen auch kein Vertrag abgeschlossen wurde. Bei solchen Spitälern können unabhängig von der bestehenden Versicherung keinerlei Leistungen ausgerichtet werden.
Bitte informieren Sie sich bei Unsicherheiten in jedem Fall vor einem geplanten Spitalaufenthalt bei Ihrer CONCORDIA-Agentur oder -Geschäftsstelle, wie es sich mit der Kostenübernahme durch die CONCORDIA verhält. -
Mein Kleinkind muss für eine Operation ins Spital. In dieser schwierigen Zeit möchte ich meine Tochter nicht alleine lassen und so gut wie möglich für sie da sein. Kann ich im Spital auch nachts bei ihr bleiben?Eine Trennung eines Säuglings von der Mutter oder eines Kleinkindes von den Eltern kann für beide Seiten Stress bedeuten. Um diesen zu reduzieren, bieten heute die meisten Spitäler das so genannte Rooming-in an. Eltern können ihr krankes Kind ins Spital begleiten und für die Dauer des Aufenthaltes bei ihm bleiben. Dasselbe gilt auch umgekehrt: Muss z. B. die Mutter ins Spital, hat sie beim Rooming-in die Möglichkeit, ihr Kleinkind mitzunehmen.
Die CONCORDIA zahlt aus allen Spitalzusatzversicherungen einen Betrag von maximal CHF 60 pro Tag an den Aufenthalt des begleitenden Elternteils im Spital, in dem das Kind hospitalisiert ist oder umgekehrt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Patient die Spitalzusatzversicherung PRIVAT, HALBPRIVAT, LIBERO oder ALLGEMEIN, versichert hat.
Die CONCORDIA zahlt zusätzlich aus den Zusatzversicherungen DIVERSAcare und DIVERSApremium maximal CHF 60 bzw. CHF 100 pro Übernachtung an den Aufenthalt des begleitenden Elternteils im Spital, in dem das Kind (bis zum vollendeten 10. Altersjahr) hospitalisiert ist oder umgekehrt (max. 10 Übernachtungen pro Kalenderjahr). -
Demnächst steht mir eine schwierige Operation bevor. Dafür möchte ich mich in einer deutschen Klinik meines Vertrauens behandeln lassen. Übernimmt die CONCORDIA die Kosten?Mit der Spitalversicherung PRIVAT können Sie Ihre Klinik oder Ihr Spital weltweit frei wählen und geniessen dabei volle Deckung in der Privatabteilung. Bitte nehmen Sie vor einem geplanten Spitalaufenthalt im Ausland in jedem Fall und frühzeitig mit Ihrer CONCORDIA-Aussenstelle Kontakt auf, damit der bevorstehende Spitalaufenthalt optimal geplant werden kann.
Zudem profitieren Sie mit der Spitalversicherung PRIVAT von concordiaMed premium. Mit diesem umfassenden Leistungspaket haben Sie direkten, schnellen Zugang zu Ärzten und Spitälern, geniessen besten Service sowie eine persönliche Betreuung und können eine exklusive Gesundheitsberatung rund um die Uhr in Anspruch nehmen. -
Leider muss ich in diesem Jahr bereits zum zweiten Mal ins Spital. Muss ich nun meine Franchise von CHF 5000 nochmals bezahlen, obwohl ich bereits im Frühling das erste Mal zahlte?Nein, die Franchise wird nur einmal pro Jahr fällig. Auch bei mehreren Spitalaufenthalten im gleichen Kalenderjahr zahlen Sie die Franchise nur einmal. Anders sieht es bei einem Spitalaufenthalt übers Jahresende aus. Bei einem kurzfristigen Aufenthalt bis maximal 30 Tage wird die Franchise nur einmal erhoben. Dauert der Aufenthalt aber länger als 30 Tage, wird die Franchise für beide Jahre belastet.
Noch zu wenig bekannt ist die Möglichkeit, in der Spitalzusatzversicherung keine Franchise bezahlen zu müssen: Sie wählen beim Spitaleintritt die Abteilung, in welcher Sie sich behandeln lassen wollen. Wenn Sie mit Ihrer Privatversicherung z. B. in die Halbprivatabteilung eintreten, zahlen Sie nur die Hälfte der Franchise. Wenn Sie sich in der allgemeinen Abteilung behandeln lassen, wird Ihnen gar keine Franchise belastet. Eine hohe Franchise in der Spitalversicherung bringt nicht nur jeden Monat Rabatt, sondern lässt auch Freiraum für persönliche Entscheide.