Krankenversicherungskarte als Datenträger
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Schweizerischen Krankenversicherungskarte KVG sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG), Artikel 42a und in der Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (nachfolgend VVK genannt) geregelt. Sie sind verpflichtet, gemäss VVK die Versichertenkarte beim Bezug von Leistungen im Gesundheitswesen vorzuweisen. Mit Ihrer mündlichen Zustimmung können alle durch die VVK berechtigten Leistungserbringer die nachstehenden Daten für die Rechnungsstellung online abfragen. Gemäss VVK zeigt die CONCORDIA folgende Daten an:
- Name, Vorname, Adresse
- AHV-Nummer
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- Name und Kennnummer der CONCORDIA
- Rechnungsadresse der CONCORDIA
- Angaben über das Versicherungsverhältnis (OKP ja oder nein)
- Kennnummer der Versichertenkarte
- Ablaufdatum der Versichertenkarte
- besondere OKP-Versicherungsformen
- Unfallversicherung ein- oder ausgeschlossen
- Zusatzversicherungen
- Art der Rechnungsstellung (Direktzahlung/Rückerstattung)
Einschränkung des Datenabrufs
Sie können gemäss VVK verlangen, dass Angaben über die Zusatzversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht mehr angezeigt werden. Das Formular zur Einschränkung des Zugriffs auf Ihre Daten erhalten Sie bei Ihrer CONCORDIA-Agentur oder -Geschäftsstelle. Bitte beachten Sie, dass bei nicht abrufbaren Versicherungsinformationen keine direkte Rechnungsstellung des Leistungserbringers an die CONCORDIA möglich ist.
Daten auf dem Mikrochip
Bei Erhalt Ihrer Karte sind nur die aufgedruckten Angaben auf der Vorderseite auf dem Mikrochip gespeichert:
- Name und Vorname
- Karten-Nr.
- Geburtsdatum und Geschlecht
- BAG-Nr.
- AHV-Nr.
- Ablaufdatum
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